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   BGH, 04.07.1959 - III ZA 11/59   

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BGH, 04.07.1959 - III ZA 11/59 (https://dejure.org/1959,3850)
BGH, Entscheidung vom 04.07.1959 - III ZA 11/59 (https://dejure.org/1959,3850)
BGH, Entscheidung vom 04. Juli 1959 - III ZA 11/59 (https://dejure.org/1959,3850)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • MDR 1959, 736
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.12.1954 - IV ZB 94/54

    Armenrechtsgesuch für Rechtsmitteleinlegung

    Auszug aus BGH, 04.07.1959 - III ZA 11/59
    Einer armen Partei, die rechtzeitig um das Armenrecht nachsucht (BGHZ 16, 1), jedoch, die Unterlagen über ihre Armut erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist einreicht und nicht innerhalb der Frist des § 234 ZPO darlegt, daß sie zur rechtzeitigen Vorlegung der Unterlagen infolge eines unabwendbaren Zufalls nicht in der Lage gewesen ist, und die die Unterlagen nicht unverzüglich nach dem Fortfall jenes Hindernisses nachreicht, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des Ablaufs der Rechtsmittelfrist nicht gewährt, werden (Bestätigung der Beschlüsse vom 14. Juli 1955 - IV ZA 65/55 - LM ZPO § 233 Nr. 59 - und vom 22. Mai 1959 - IV ZB 109/59).

    Die Klägerin kann jedoch nicht damit rechnen, daß ihr, obgleich sie noch während des Laufes der Revisionseinlegungsfrist und damit nach der neueren Rechtsprechung rechtzeitig (BGHZ 16, 1) um das Armenrecht nachgesucht hat, Wiedereinsetzung in den vorigen stand wegen Versäumung der Revisionseinlegungsfrist gewährt wird.

    Demgegenüber verweist die Klägerin zu Unrecht auf folgendes: Durch die neuere Rechtsprechung, wonach ein am letzten Tage der Rechtsmittelfrist eingegangenes Armenrechtsgesuch noch als rechtzeitig angesehen werde (BGHZ 16, 1), werde praktisch darauf abgestellt, daß der armen Partei dieselbe Überlegungsfrist gewährt werden solle wie der vermögenden Partei.

  • BGH, 22.05.1959 - IV ZB 109/59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 04.07.1959 - III ZA 11/59
    Einer armen Partei, die rechtzeitig um das Armenrecht nachsucht (BGHZ 16, 1), jedoch, die Unterlagen über ihre Armut erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist einreicht und nicht innerhalb der Frist des § 234 ZPO darlegt, daß sie zur rechtzeitigen Vorlegung der Unterlagen infolge eines unabwendbaren Zufalls nicht in der Lage gewesen ist, und die die Unterlagen nicht unverzüglich nach dem Fortfall jenes Hindernisses nachreicht, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des Ablaufs der Rechtsmittelfrist nicht gewährt, werden (Bestätigung der Beschlüsse vom 14. Juli 1955 - IV ZA 65/55 - LM ZPO § 233 Nr. 59 - und vom 22. Mai 1959 - IV ZB 109/59).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluß vom 14. Juli 1955 IV ZA 65/55 = LM Nr. 59 m ZPO § 233 Beschluß vom 22. Mai 1959 IV ZB 109/59) hat eine arme Partei, die rechtzeitig um das Armenrecht nachgesucht hat, jedoch die Unterlagen über ihre Armut erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist einreicht, keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Rechtsmittelfrist.

    Sollte es nicht möglich sein, die Armenpapiere trotz rechtzeitigen Bemühens fristgerecht zu erhalten und einzureichen, so kann die arme Partei innerhalb der Frist des § 234 ZPO darlegen, daß sie zur Beschaffung und Einreichung der Armenpapiere infolge eines unabwendbaren Zufalls nicht in der Lage gewesen ist; sie muß dann allerdings die Unterlagen unverzüglich nach dem Fortfall dieses Hindernisses nachreichen (Beschluß vom 22. Mai 1959 IV ZB 109/59).

  • BGH, 14.07.1955 - IV ZA 65/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 04.07.1959 - III ZA 11/59
    Einer armen Partei, die rechtzeitig um das Armenrecht nachsucht (BGHZ 16, 1), jedoch, die Unterlagen über ihre Armut erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist einreicht und nicht innerhalb der Frist des § 234 ZPO darlegt, daß sie zur rechtzeitigen Vorlegung der Unterlagen infolge eines unabwendbaren Zufalls nicht in der Lage gewesen ist, und die die Unterlagen nicht unverzüglich nach dem Fortfall jenes Hindernisses nachreicht, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des Ablaufs der Rechtsmittelfrist nicht gewährt, werden (Bestätigung der Beschlüsse vom 14. Juli 1955 - IV ZA 65/55 - LM ZPO § 233 Nr. 59 - und vom 22. Mai 1959 - IV ZB 109/59).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluß vom 14. Juli 1955 IV ZA 65/55 = LM Nr. 59 m ZPO § 233 Beschluß vom 22. Mai 1959 IV ZB 109/59) hat eine arme Partei, die rechtzeitig um das Armenrecht nachgesucht hat, jedoch die Unterlagen über ihre Armut erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist einreicht, keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Rechtsmittelfrist.

  • BGH, 09.02.1966 - III ZA 1/66

    Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Revisionsfrist - Einreichung eines

    Die arme Partei, die ein Rechtsmittel einlegen will, hat zwar Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist, wenn sie ihr Armenrechtsgesuch bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht hat (BGHZ 16, 1 [BGH 09.12.1954 - IV ZB 94/54] ), wie der Beklagte es am 7. Januar 1966 getan hat; doch kann die Wiedereinsetzung nicht gewährt werden, wenn die arme Partei das nach § 118 Abs. 2 ZPO erforderliche Zeugnis zum Nachweis der Armut nicht spätestens bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht hat oder nicht innerhalb der Frist des § 234 ZPO darlegt, daß sie hierzu infolge eines unabwendbaren Zufalls nicht in der Lage gewesen ist (Beschluß vom 22. Mai 1959 - IV ZB 109/59 in LM § 233 (Ha) ZPO Nr. 5; vom 4. Juli 1959 - III ZA 11/59 in LM § 233 (Hb) ZPO Nr. 12).

    Sie ist damit nicht schlechtergestellt als die nicht arme Partei; was der Beklagte im vorliegenden Fall erstrebt, stellt sich dagegen als eine - im Gesetz nicht vorgesehene - Besserstellung gegenüber der nicht armen Partei dar (Beschluß vom 4. Juli 1959 - III ZA 11/59 in LM § 233 (Hb) ZPO Nr. 12).

  • BGH, 17.04.1984 - VI ZB 1/84

    PKH - Mittellosigkeit - Berufungsfrist - Versäumnis - Armenrecht

    An dieser bereits für das frühere Armenrecht und das dazu nach § 118 Abs. 2 ZPO a.F. einzureichende Armutszeugnis geltenden Rechtslage (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Juli 1959 - III ZA 11/59 = LM § 233 (Hb) ZPO Nr. 12; Urteil vom 11. Januar 1960 - III ZR 123/58 = NJW 1960, 676; Senatsbeschluß vom 15. Oktober 1974 - VI ZB 9/74 = VersR 1975, 84) hat sich durch die Einführung der PKH und die nunmehr nach § 117 Abs. 2 und 4 ZPO vorzulegenden Erklärungen grundsätzlich nichts geändert (BGH, Beschluß vom 16. März 1983 - IVb ZB 73/82 = NJW 1983, 2145; BSG MDR 1981, 1052).
  • LAG Berlin, 16.10.2001 - 6 SHa 1925/01

    Prozesskostenhilfe

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  • BGH, 26.04.1995 - VIII ZR 85/94

    Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren - Wiedereinsetzung in

    Vor allem aber wäre Voraussetzung für die Gewährung von Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist, daß der Kläger entweder innerhalb dieser Frist alle für die Entscheidung über sein früheres Prozeßkostenhilfegesuch erforderlichen Unterlagen beigebracht hätte und deswegen nicht mit der Versagung der Prozeßkostenhilfe zu rechnen brauchte (vgl. BGH - Beschluß v. 26. Juni 1991 - XII ZR 49/91 = NJW-RR 1991, 1532, 1533 m.weit.Nachw.; Thomas/Putzo a.a.O. § 233 Rdn. 37) oder aber innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO dargetan hätte, daß er hierzu unverschuldet nicht in der Lage war (BGH - Beschluß V. 4. Juli 1959 - III ZA 11/59 = LM ZPO § 233 (Hb) Nr. 12; Thomas/Putzo a.a.O.).
  • BFH, 22.11.1977 - VII S 5/77

    Bewilligung des Armenrechts - Rechtsmittelinstanz - Aufgabe des Antragstellers -

    Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH müssen jedoch das Armenrechtsgesuch und die für die Entscheidung über das Armenrechtsgesuch wesentlichen Angaben und Unterlagen grundsätzlich innerhalb der Rechtsmittelfrist eingehen; denn die Partei muß alles Zumutbare tun, um das in ihrer Armut bestehende Hindernis zu beheben (BGH-Beschlüsse vom 16. Januar 1976 IV ZA 15/75, Versicherungsrecht 1976 S. 564 - VersR 1976, 564 - vom 4. Juli 1959 III ZA 11/59, Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs, § 233 ZPO [Hb] Nr. 12; vom 3. Dezember 1957 VI ZB 21/57, VersR 1958, 63, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 26.04.1995 - VIII ZR 137/94

    Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz unter Beiordnung eines Rechtsanwalts

    Vor allem aber wäre Voraussetzung für die Gewährung von Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist, daß der Kläger entweder innerhalb dieser Frist alle für die Entscheidung über sein früheres Prozeßkostenhilfegesuch erforderlichen Unterlagen beigebracht hätte und deswegen nicht mit der Versagung der Prozeßkostenhilfe zu rechnen brauchte (vgl. BGH - Beschluß v. 26. Juni 1991 - XII ZR 49/91 = NJW-RR 19.01.1532, 1533 m.weit.Nachw.; Thomas/Putzo a.a.O. § 233 Rdn. 37) oder aber innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO dargetan hätte, daß er hierzu unverschuldet nicht in der Lage war (BGH - Beschluß V. 4. Juli 1959 - III ZA 11/59 = LM ZPO § 233 (Hb) Nr. 12; Thomas/Putzo a.a.O.).
  • BGH, 26.04.1995 - VIII ZR 86/94

    Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz unter Beiordnung eines Rechtsanwalts

    Vor allem aber wäre Voraussetzung für die Gewährung von Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist, daß der Kläger entweder innerhalb dieser Frist alle für die Entscheidung über sein früheres Prozeßkostenhilfegesuch erforderlichen Unterlagen beigebracht hätte und deswegen nicht mit der Versagung der Prozeßkostenhilfe zu rechnen brauchte (vgl. BGH - Beschluß v. 26. Juni 1991 - XII ZR 49/91 = NJW-RR 19.01.1532, 1533 m.weit.Nachw.; Thomas/Putzo a.a.O. § 233 Rdn. 37) oder aber innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO dargetan hätte, daß er hierzu unverschuldet nicht in der Lage war (BGH - Beschluß v. 4. Juli 1959 - III ZA 11/59 = LM ZPO § 233 (Hb) Nr. 12; Thomas/Putzo a.a.O.).
  • BGH, 09.02.1987 - II ZA 10/86

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Revisionsfrist -

    Sollte es nicht möglich sein, das Prozeßkostenhilfegesuch rechtzeitig einzureichen, so hat die Partei innerhalb der Frist des § 234 ZPO darzulegen und zu beweisen, daß sie an der verspäteten Einlegung kein Verschulden trifft (vgl. BGH, Beschl. v. 04.07.1959 - III ZA 11/59, LM ZPO § 233 (Hb) Nr. 12).
  • BGH, 17.01.1964 - Ia ZR 242/63

    Rechtsmittel

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. u.a. Beschluß vom 14. Juli 1955 - IV ZA 65/55 = Lindenmaier-Möhring Nr. 59 zu § 233 ZPO; Beschluß vom 10. April 1958 - VIII ZB 5/58 = BGHZ 27, 132; Beschluß vom 4. Juli 1959 - III ZA 11/59 = Lindenmaier-Möhring Nr. 12 zu § 233 (Hb) ZPO) muß jedoch trotz rechtzeitiger Einreichung des Armenrechtsgesuches die Wiedereinsetzung nach § 233 Abs. 1 ZPO und damit auch nach § 43 PatG versagt werden, wenn die Partei die Unterlagen über ihre Armut erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist einreicht, es sei denn, daß sie darlegt und glaubhaft macht, sie sei zur Beschaffung und Einreichung der Armenpapiere innerhalb der Rechtsmittelfrist infolge eines unabwendbaren Zufalls nicht in der Lage gewesen.
  • BGH, 28.02.1961 - VI ZR 111/60

    Rechtsmittel

    Das Gesuch muß daher mit den nötigen Unterlagen über das Unvermögen der Partei zur Tragung der Kosten versehen sein, soweit der Partei nicht etwa die rechtzeitige Beschaffung dieser Unterlagen selbst wieder infolge unabwendbaren Zufalls unmöglich gewesen ist (BGH Beschluß vom 22. Mai 1959 IV ZB 109/59 LM Nr. 5 zu § 233 [Ha] ZPO; Beschluß vom 4. Juli 1959 III ZA 11/59 LM Nr. 12 zu § 233 [Hb] ZPO).
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